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   BPatG, 19.03.2013 - 21 W (pat) 45/08   

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https://dejure.org/2013,16651
BPatG, 19.03.2013 - 21 W (pat) 45/08 (https://dejure.org/2013,16651)
BPatG, Entscheidung vom 19.03.2013 - 21 W (pat) 45/08 (https://dejure.org/2013,16651)
BPatG, Entscheidung vom 19. März 2013 - 21 W (pat) 45/08 (https://dejure.org/2013,16651)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Präzisionskoaxialkabel

    § 34 Abs 3 Nr 3 PatG, § 34 Abs 4 PatG, § 78 Nr 3 PatG
    Patentbeschwerdeverfahren - "Präzisionskoaxialkabel" - zur Patentfähigkeit - keine ausführbare Offenbarung

  • rewis.io

    Patentbeschwerdeverfahren - "Präzisionskoaxialkabel" - zur Patentfähigkeit - keine ausführbare Offenbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Patentbeschwerdeverfahren - "Präzisionskoaxialkabel" - zur Patentfähigkeit - keine ausführbare Offenbarung

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 507
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.02.2010 - Xa ZR 100/05

    Thermoplastische Zusammensetzung

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 21 W (pat) 45/08
    Offenbart eine Erfindung ein Verfahren, durch das ein Erzeugnis erhalten werden kann, dessen physikalische Eigenschaften in einen einseitig offenen Bereich fallen, rechtfertigt dies den Patentschutz für das Erzeugnis nicht, wenn dessen physikalische Eigenschaften allein durch diesen einseitig offenen Bereich gekennzeichnet sind (in Fortführung der Entscheidung BGH GRUR 2010, 414 ff. - Thermoplastische Zusammensetzung).

    Die Erfindung ist in den ursprünglichen Unterlagen der Anmeldung nämlich deshalb nicht ausführbar offenbart, weil der zu schützende Gegenstand im Patentanspruch durch offene Bereichsangaben für physikalische Eigenschaften über die dem Fachmann in der Gesamtheit der Unterlagen an die Hand gegebene Lösung hinaus soweit verallgemeinert würde, dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausginge (BGH GRUR 2010, 414-416 - Thermoplastische Zusammensetzung).

    Auch wenn zukünftig noch geringere Toleranzen durch noch hochwertigere Fertigungsvorgänge erzielt werden können, zeigt die gesamte Anmeldung aber keinen Weg auf, wie der Fachmann derartige Koaxialkabel in die Hand bekommen kann (BGH GRUR 2010, 414-416 - Thermoplastische Zusammensetzung, Rdn. 22).

    Damit verallgemeinert diese generalisierende Formulierung den im Merkmal M6 beanspruchten Bereich über die erfindungsgemäße, dem Fachmann in der Beschreibung an die Hand gegebene Lösung hinaus, weil ein einseitig offener Bereich durch eine Toleranzobergrenze definiert wird, ohne dass die Schranken, die sich aufgrund von selbstverständlich immer vorauszusetzenden und damit unvermeidbaren Fertigungsungenauigkeiten ergeben, offenbart sind (BGH GRUR 2010, 414-416 - Thermoplastische Zusammensetzung, Rdn. 23).

    Da der Außendurchmesser des Innenleiters des Koaxialkabels nach Patentanspruch 1 aber nicht auf die maximale Toleranz beschränkt ist, die mit dem in der Anmeldung beschriebenen Verfahren erreicht werden kann, rechtfertigt die Offenbarung den beanspruchten umfassenden Patentschutz nicht (BGH GRUR 2010, 414-416 - Thermoplastische Zusammensetzung, Rdn. 24).

  • BGH, 26.09.1996 - X ZB 18/95

    "Elektrisches Speicherheizgerät"; Anforderungen an die Begründung einer

    Auszug aus BPatG, 19.03.2013 - 21 W (pat) 45/08
    Da weder der Patentanspruch 1 in der Fassung vom 7. Juni 2007 noch der Patentanspruch 1 in der Fassung vom 13. August 2008 den gesetzlichen Anmeldeerfordernissen genügen, fallen aufgrund der Antragsbindung notwendigerweise auch der jeweils nebengeordnete Patentanspruch 14 sowie die jeweiligen übrigen Unteransprüche 2 bis 13 und 15 bis 22 (vgl. BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).
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